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ADX Energy verstößt gegen Bescheidauflagen

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36 Auflagen aus dem Bescheid der Montanbehörde und zehn Auflagen und Befristungen aus dem Bescheid der Naturschutzabteilung hat ADX einzuhalten. Gegen mindestens drei davon wurde so gravierend verstoßen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde Strafverfahren deswegen eingeleitet hat.

Bereits beim Bau des Bohrplatzes ist es offenbar zu Baufehlern gekommen. Wie in der Fotodokumentation sichtbar, sind die Vorgaben bezüglich des Gefälles nicht eingehalten worden, die eigentlich verhindern sollten, dass verschmutztes Oberflächenwasser abfließt. Die nicht fachgerechte Durchführung des Bohrkellers könnte das Versickern von Schmiermitteln und anderen Betriebsstoffen über die angelegten Versickerungsmulden ermöglichen und somit zu einer Kontaminierung der Umgebung sowie des Grundwasserkörpers führen.

Die Lagerung des Ober- und Unterbodens erfolgt nicht getrennt, wie im naturschutzrechtlichen Bescheid verlangt. Die Mieten übersteigen dabei die behördlich vorgegebene Grenze von 1,5 m deutlich. Ob ein als Humuslager ausgewiesener Bereich tatsächlich ein solches ist, ist nicht nachvollziehbar, wie die Fotodokumentation zeigt.

Die vorgeschriebene Reinigung der Fahrzeuge, die dazu dient, eine Neophyteneinschleppung zu verhindern, ist nicht oder mangelhaft erfolgt. Fotodokumentation beweist, dass verschmutzte Fahrzeuge in den Talraum verbracht wurden. Auf Nachfrage der Bürgerinitiative wurde von der Behörde eine Liste von Zufahrten weitergeleitet, die vom Bauunternehmen stammt, aber keine Dokumentation über die Reinigung enthält.

Die Verhinderung des Eintrags von ortsfremden Pflanzen in das sensible Ökosystem des Jaidhaus ist jedoch von äußerster Wichtigkeit. Der Talraum stellt einen der letzten Rückzugsorte für eine Vielzahl an gefährdeten Pflanzen dar. Als ökologischer Korridor zum Nationalpark Kalkalpen erfüllt die artenreiche, extensiv gepflegte Kulturlandschaft eine unschätzbare Rolle. Durch die fortdauernde Überschreitung dieser Auflage verursacht ADX einen potenziell nicht mehr rückgängig zu machenden Schaden.

Weitere Übertretungen betreffen das Nicht-Einhalten der angesuchten Bohrplatzgröße, fehlende Vorkehrungen bezüglich der Staubentwicklung und die mangelhafte Durchführung des Amphibienzauns.

Bei all diesen Übertretungen und im Kontakt mit den Behörden ist die ökologische Bauaufsicht niemals in Erscheinung getreten und es ist daher nicht nachvollziehbar, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Auflagen von der ökologischen Bauaufsicht veranlasst wurden.

Wir fordern Konsequenzen durch die zuständige Behörde und die gewissenhafte Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die ökologische Bauaufsicht. Sollte diese nicht in der Lage sein, für die Einhaltung der Bescheidauflagen zu sorgen, ist sie durch eine geeignetere Aufsichtsinstanz zu ersetzen.