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Erste Aktivitäten am geplanten Bohrplatz

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Da haben wir nicht schlecht gestaunt, als wir letzte Woche Lastwagen, Rohre und Bohrmaschinen am geplanten Bohrplatz im Jaidhaustal entdeckt haben. ADX wartet jetzt offenbar nicht mal mehr die naturschutzrechtliche Bewilligung ab.

Die OÖ Nachrichten berichten von einem zweiten Gutachter, dessen Beauftragung der Grund für die „Verzögerung“ der Bewilligung ist. Wir haben beim Land OÖ nachgefragt, die allerdings nichts davon wissen, dass sie angeblich einen zweiten Gutachter beauftragt hätten.

Außerdem haben wir uns wasserrechtlich schlau gemacht: ganz ohne Bewilligung geht auch ein Brunnenbau nicht. Mir nichts, dir nichts kann ADX auch mit der Einwilligung des Grundbesitzers eine solche Vorarbeit nicht leisten.

Der Umweltdachverband hat außerdem eine Stellungnahme geschickt:

Im Artikel ist die Rede, dass die Brunnenbohrung zulässig ist und keiner Bewilligung bedarf. Dies wird in § 10 Abs 1 WRG geregelt, wonach der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keine Bewilligung benötigt, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. 
In allen anderen Fällen ist nach Abs 2 die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Die Brunnenbohrung erfolgt nur aufgrund des Bedarfs der ADX für die Gasbohrung. Dies wird nicht zum sog. „Wirtschaftsbedarf“ der Bundesforste gehören, sondern dem Betrieb einer Anlage durch eine Dritte Partei, der ADX zuzuordnen sein. Außerdem stellt sich die Frage, ob dies nicht auch eine unverhältnismäßige Nutzung darstellt, da dies eine Grünfläche darstellt (unklar ob dies tatsächlich Widmung ist). Außerdem wird es auch als Vorbereitungsarbeit genannt, was unseres Erachtens den direkten Zusammenhang zur beantragten Gasbohrung darstellt und somit mit in die Beurteilung fließen müsste, da ohne dieser Wasserzufuhr anscheinend die Gasbohrung nicht möglich wäre. Bisher war nichts davon zu lesen, dass ein eigener Brunnen anzulegen ist bzw das geplant ist. Daher stellt sich für uns sehr wohl die Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und möglicherweise die Mitberücksichtigung des Eingriffs im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Wir haben den Sachverhalt an die zuständige Behörde weitergeleitet.