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Naturschutz vs. Energieinteresse

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Eine Analyse des Bescheids der Naturschutzabteilung vom 27.11.2023

Mit Bescheid vom 27.11.2023 erteilte die Oö. Landesregierung der ADX VIE GmbH die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Erdgasaufschlussbohrung „Welchau 1“ im Nahbereich des Naturschutzgebietes „Jaidhaus“ in der Gemeinde Molln.

Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines rund 5.100 m² großen Bohrplatzes samt Zufahrt im Grünland, teilweise innerhalb des 50-m-Uferschutzbereichs des Sandernbaches. Die Bohr- und Testarbeiten sind zeitlich befristet (maximal bis 31. März 2024). Der Bescheid enthält zahlreiche Auflagen, insbesondere:

  • ökologische Bauaufsicht
  • Schutz von Amphibien (Schutzzäune, zeitliche Beschränkung von Fahrten)
  • strenge Vorgaben zur Rekultivierung
  • Maßnahmen zur Neophytenvermeidung
  • Befristung des Projekts

Zentrale Frage: Die Interessensabwägung

Kern des Verfahrens war die Frage, ob die Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes „Jaidhaus“ eine Versagung der Bewilligung rechtfertigen oder ob andere öffentliche Interessen überwiegen.

1. Festgestellte Beeinträchtigungen

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es zu Beeinträchtigungen kommt, insbesondere durch:

  • Lärm (kontinuierliche anthropogene Beschallung über mehrere Wochen)
  • Lichtemissionen in einem bislang weitgehend dunklen Naturraum
  • Temporäre Zerstörung einer artenreichen Wirtschaftswiese
  • Störungen für Amphibien, Reptilien und potenziell Vogelarten

Besonders relevant war der Schutzzweck des Naturschutzgebietes: Erhaltung einer „weitgehend lärm- und störungsarmen Zone“. Hier wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Beeinträchtigung vorliegt.

2. Warum die Beeinträchtigung nicht als „wesentlich“ eingestuft wurde

Entscheidend für die Genehmigung war die Bewertung der Wesentlichkeit der Eingriffe:

  • Keine physische Inanspruchnahme von Flächen des Naturschutzgebiets
  • Betroffen ist nur ein Teilbereich (ca. 5–11 % je nach Radius)
  • Die Schallpegel liegen teilweise im Bereich natürlicher Umgebungsgeräusche
  • Keine dauerhaften Änderungen der Vegetationsstruktur im Schutzgebiet
  • Keine nachhaltige Nährstoffbelastung
  • Projekt ist zeitlich strikt befristet
  • Rekultivierung ist vorgeschrieben

Die Beeinträchtigungen wurden daher als temporär und reversibel gewertet. Maßgeblich war, dass es sich um ein einmaliges, zeitlich klar begrenztes Projekt handelt. Eine Verlängerung oder Wiederholung würde eine neue Bewertung erfordern.

Das übergeordnete öffentliche Interesse: Energieversorgung

Die Bohrung dient dem Aufsuchen eines bundeseigenen mineralischen Rohstoffes (Erdgas). Damit liegt sie im Kompetenzbereich des Bundes und betrifft die Rohstoff- und Energieversorgung.

Hier liegt der eigentliche Schwerpunkt der Interessensabwägung:

Kontext des Bescheiddatums: 27.11.2023

Der Bescheid erging rund 21 Monate nach dem russischen Überfall auf die Ukraine (24.02.2022). Die unmittelbaren Folgen waren:

  • massive Reduktion russischer Gaslieferungen
  • historischer Anstieg der Gaspreise 2022
  • akute Versorgungssicherheitsdebatte in Österreich und der EU
  • strategische Suche nach alternativen Gasquellen

Im Winter 2022/23 war die Energieversorgung ein zentrales politisches und wirtschaftliches Risiko. Auch wenn sich die Preise im Laufe des Jahres 2023 wieder teilweise stabilisierten, war die energiepolitische Unsicherheit weiterhin hoch. In diesem Umfeld gewann jede inländische Förderoption strategische Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund ist klar, warum das öffentliche Interesse an der Versorgungssicherheit und Diversifizierung der Energiequellen im Rahmen der Abwägung stark gewichtet wurde.

Die Behörde hat zwar nicht ausdrücklich energiepolitische Ausführungen im Detail gemacht, doch die bundesrechtliche Rohstoffkompetenz und der Zweck der Gasaufschlussbohrung waren klarer Bestandteil der Entscheidungsgrundlage.

Warum fiel die Interessensabwägung zugunsten der Gasbohrung aus?

Zusammengefasst aus naturschutzrechtlicher Sicht:

  1. Keine dauerhafte Schädigung des Schutzgebietes
  2. Zeitliche Befristung
  3. Reversibilität durch Rekultivierung
  4. Keine erhebliche Gefährdung streng geschützter Arten
  5. Hohe energiepolitische Relevanz im Krisenkontext

Die Eingriffe wurden als „nicht wesentlich“ im Sinne des Gesetzes eingestuft – und damit als zulässig bei überwiegendem öffentlichen Interesse.

Einordnung zur aktuellen geopolitischen Lage (2026)

Die Rahmenbedingungen haben sich seit 2022/23 verändert:

  • Europa hat seine Gasimporte stärker diversifiziert (LNG, Norwegen, etc.)
  • Der unmittelbare Preisschock von 2022 ist abgeklungen
  • Gleichzeitig besteht weiterhin geopolitische Unsicherheit
  • Klimapolitische Ziele (Dekarbonisierung, Green Deal) haben weiter an Bedeutung gewonnen

Heute würde eine solche Interessensabwägung möglicherweise differenzierter geführt werden:

  • Energieversorgungssicherheit bleibt relevant
  • Gleichzeitig steigt das Gewicht von Klimaschutz und Reduktion fossiler Abhängigkeiten
  • Die gesellschaftliche Sensibilität gegenüber neuen fossilen Projekten ist gewachsen

Im Krisenjahr 2023 stand eindeutig die Versorgungssicherheit im Vordergrund. Unter heutigen Rahmenbedingungen würde man das Projekt stärker auch unter Transformations- und Klimagesichtspunkten diskutieren.

Fazit

Die Bewilligung der Gasbohrung war rechtlich möglich, weil:

  • die naturschutzfachlichen Beeinträchtigungen als temporär und nicht wesentlich eingestuft wurden,
  • umfangreiche Schutzauflagen erteilt wurden,
  • und das öffentliche Interesse an der Energieversorgung im Kontext der Ukrainekrise stark wog.

Der Bescheid ist somit ein typisches Beispiel für eine krisenbedingt energiepolitisch geprägte Interessensabwägung, bei der Naturschutzbelange nicht negiert, aber im konkreten Fall als überwiegend beherrschbar und zeitlich begrenzt bewertet wurden.